Welche Gesetze gelten für barrierefreie Dokumente? EU, Österreich, Deutschland und die Schweiz im Überblick
European Accessibility Act, Web-Zugänglichkeits-Richtlinie, Barrierefreiheitsgesetz, BFSG, BITV, EN 301 549 und PDF/UA: welche Regel für wen gilt, seit wann, und was das für PDFs bedeutet. Stand Oktober 2026.
Wer sich mit barrierefreien Dokumenten beschäftigt, trifft schnell auf viele Abkürzungen: EAA, WAD, BaFG, WZG, BFSG, BITV, EN 301 549, PDF/UA. Dieser Beitrag ordnet sie. Er zeigt, welche Regel für wen gilt, seit wann, wer kontrolliert und was das konkret für PDFs heißt.
Stand: Oktober 2026. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.
Auf einen Blick
| Unternehmen (B2C) | Öffentliche Stellen | |
|---|---|---|
| EU | European Accessibility Act, Richtlinie (EU) 2019/882 | Web-Zugänglichkeits-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2016/2102 |
| Österreich | Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), seit 28.06.2025 | Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) für den Bund, Landesgesetze für Länder und Gemeinden |
| Deutschland | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und BFSGV, seit 28.06.2025 | Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und BITV 2.0 für den Bund, Landesgesetze |
| Technischer Maßstab | EN 301 549 (WCAG 2.1 AA, neu WCAG 2.2 AA), für PDFs in der Praxis PDF/UA | gleich |
In Österreich gilt zusätzlich für alle das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG).
1. EU: zwei Richtlinien, zwei Zielgruppen
European Accessibility Act (EAA), Richtlinie (EU) 2019/882
Der EAA gilt seit 28. Juni 2025 und richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen anbieten.
Erfasste Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 2): elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, Personenbeförderung per Flug, Bus, Bahn und Schiff (Websites, Apps, E-Tickets, Reiseinformationen), Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen, E-Books und E-Commerce. E-Commerce umfasst alles, was über Website oder App „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ angeboten wird (Art. 3 Nr. 30).
Erfasste Produkte (Art. 2 Abs. 1): Computer und Betriebssysteme, Zahlungsterminals, Bankomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten, Smartphones, Smart-TVs, E-Reader.
Wichtig für PDFs (Art. 2 Abs. 4): Ausgenommen sind nur Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Archive, die danach nicht mehr aktualisiert werden, und Inhalte Dritter. Was seither veröffentlicht oder aktualisiert wird, fällt unter das Gesetz.
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme), die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (Art. 4 Abs. 5). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Unverhältnismäßige Belastung (Art. 14): Wer sich darauf beruft, muss eine Bewertung nach Anhang VI durchführen, sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, die Behörde informieren und die Bewertung spätestens alle fünf Jahre erneuern. Wer Fördermittel für Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nicht darauf berufen.
Übergangsfristen (Art. 32): Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, höchstens fünf Jahre. Bereits eingesetzte Produkte dürfen bis 28. Juni 2030 weiter genutzt werden.
Was Anhang I für Dokumente verlangt: Informationen zur Dienstleistung müssen über mehr als einen Sinneskanal verfügbar sein, in Textformaten, aus denen sich assistive Formate erzeugen lassen, mit Alternativen für Nicht-Text-Inhalte. Elektronische Informationen, die für die Erbringung der Dienstleistung nötig sind, müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Für Banken gilt zusätzlich: Informationen dürfen nicht komplexer sein als Sprachniveau B2.
Web-Zugänglichkeits-Richtlinie (WAD), Richtlinie (EU) 2016/2102
Sie verpflichtet öffentliche Stellen zu barrierefreien Websites und Apps:
- neue Websites seit 23. September 2019
- alle Websites seit 23. September 2020
- mobile Apps seit 23. Juni 2021
Für PDFs (Art. 1 Abs. 4): Ausgenommen sind Office-Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, außer sie werden für laufende Verwaltungsverfahren gebraucht, etwa Formulare.
Öffentliche Stellen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, mit einem Feedback-Mechanismus, über den alle Barrieren melden oder ausgenommene Inhalte barrierefrei anfordern können.
2. Österreich
Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023
Setzt den EAA um und gilt seit 28. Juni 2025. Geltungsbereich, Ausnahmen und Fristen entsprechen dem EAA. Drei Punkte sind österreich-spezifisch:
- Informationen zur Dienstleistung (§ 14 Abs. 2 und Anlage 3): müssen in schriftlicher und mündlicher Form öffentlich zugänglich sein, auch in barrierefreier Form.
- Behörde (§ 21): Das Sozialministeriumservice ist Marktüberwachungsbehörde. Es kann Fristen zur Behebung setzen und per Bescheid etwa die Einstellung einer Dienstleistung anordnen.
- Strafen (§ 36):
| Verstoß | Höchststrafe | für KMU |
|---|---|---|
| nicht konformes Produkt oder nicht konforme Dienstleistung | 80.000 € | 50.000 € |
| Informationen nach Anlage 3 fehlen oder sind mangelhaft | 40.000 € | 25.000 € |
| weitere Pflichtverletzungen, etwa Behörde nicht informiert | 16.000 € | 10.000 € |
Übergang: bereits eingesetzte Produkte und bestehende Verträge bis 28. Juni 2030, Selbstbedienungsterminals längstens bis 28. Juni 2040 (§ 37).
Stand der Kontrolle: Bis Juni 2026 hat das Sozialministeriumservice 84 Verfahren eingeleitet, 36 davon von Amts wegen, 22 davon im Bankensektor. 53 Unternehmen haben selbst Mängel gemeldet, vor allem aus Banken, Finanz und Versicherung. Strafen gab es bis dahin keine, die Behörde arbeitet nach dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“. Verbraucher:innen, VKI, Behindertenrat, Arbeiterkammer und WKÖ können Verstöße melden (§ 35).
Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019
Setzt die WAD für den Bund um, also Ministerien, Bundesbehörden und vom Bund kontrollierte oder überwiegend finanzierte Einrichtungen. Die Länder haben eigene Gesetze für ihre Stellen und die Gemeinden.
- Ausgenommen sind Office-Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und nicht für laufende Verwaltungsverfahren gebraucht werden (§ 2 Abs. 3).
- Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 4).
- Überwachung und Beschwerdestelle: die FFG, mit Bericht alle drei Jahre (§ 5).
- Das WZG selbst sieht keine Strafen vor. Betroffene können sich bei der FFG beschweren und nach dem BGStG vorgehen.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005
Gilt für die Bundesverwaltung und für private Unternehmen, soweit sie Waren und Dienstleistungen der Öffentlichkeit anbieten (§ 2). Barrieren gelten als Diskriminierung, außer ihre Beseitigung wäre eine unverhältnismäßige Belastung. Auch dann sind zumutbare Verbesserungen geschuldet (§ 6).
Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz (§ 9). Vor einer Klage ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice verpflichtend (§ 14). Behindertenrat, Klagsverband und Behindertenanwaltschaft können eine Verbandsklage einbringen (§ 13).
3. Deutschland
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und BFSGV
Setzt den EAA um und gilt seit 28. Juni 2025. Die Verordnung (BFSGV) regelt die technischen Anforderungen im Detail.
- Informationspflicht (§ 14 und Anlage 3): Die Informationen zur Barrierefreiheit gehören in die AGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ und müssen selbst barrierefrei sein.
- Bußgelder (§ 37): bis 100.000 € für nicht konforme Produkte oder Dienstleistungen, bis 10.000 € für andere Verstöße, etwa fehlende Informationen.
- Übergang (§ 38): bestehende Verträge und eingesetzte Produkte bis 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals höchstens 15 Jahre, also strenger als in Österreich.
- Neu seit Juli 2026: Eine Änderung der BFSGV ist seit 16. Juli 2026 in Kraft. Sie schließt Lücken bei Selbstbedienungsterminals und Notrufen. Zuvor hatte die EU-Kommission Deutschland im März 2026 wegen unvollständiger Umsetzung erneut gemahnt.
Behörde: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg ist seit September 2025 zuständig. Bis Juni 2026 gingen dort fast 700 Meldungen ein. Sie arbeitet mit Überwachungsstrategien für mehrere Jahre. Öffentlich bekannte Bußgelder gibt es noch nicht.
Abmahnungen: Seit 2025 gibt es Wellen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Ob das BFSG eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG ist und Abmahnungen damit zulässig sind, hat noch kein Gericht entschieden.
Öffentliche Stellen: BGG und BITV 2.0
Für den Bund gelten das Behindertengleichstellungsgesetz (§§ 12a bis 12c) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Sie erfasst Websites, Apps und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe einschließlich E-Akte. Formulare, Authentifizierung und Bezahlung sollen das „höchstmögliche Maß“ an Barrierefreiheit erreichen. Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus sind Pflicht. Jedes Bundesland hat eigene Regeln.
Eine Reform des BGG ist im Bundestag (Drucksache 21/5140). Sie würde private Anbieter zu „angemessenen Vorkehrungen“ verpflichten. Stand Oktober 2026 ist sie noch nicht beschlossen.
4. Schweiz in Kürze
- Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet heute die Bundesverwaltung. Bundes-Websites müssen den Standard eCH-0059 erfüllen, der WCAG 2.1 AA verlangt.
- Eine Revision des BehiG soll private Dienstleister zu angemessenen Vorkehrungen verpflichten, ausdrücklich auch für digitale Dokumente, mit EN 301 549 als Referenz. Der parlamentarische Prozess läuft.
- Schweizer Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in der EU verkaufen, fallen unter den EAA.
5. Die technischen Normen
EN 301 549 ist die europäische Norm für barrierefreie Informationstechnik. Kapitel 10 regelt Dokumente, die keine Webseiten sind, also auch PDFs. Sie übernimmt die Kriterien der WCAG.
- Version 3.2.1 (2021) basiert auf WCAG 2.1 AA. Sie ist derzeit die Fassung, die nach der Web-Zugänglichkeits-Richtlinie die Vermutung der Konformität auslöst.
- Version 4.1.1 (September 2026) basiert auf WCAG 2.2 AA und enthält erstmals eine Zuordnung zum EAA. Sie ist noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die irische Behörde NDA erwartet das für Dezember 2026. Bis dahin gibt es unter dem EAA keine harmonisierte Norm mit Konformitätsvermutung.
PDF/UA (ISO 14289) ist der technische Standard für barrierefreie PDFs.
- PDF/UA-1 (ISO 14289-1:2014), auf Basis von PDF 1.7, ist heute der gängige Prüfstandard.
- PDF/UA-2 (ISO 14289-2:2024), auf Basis von PDF 2.0, ist seit März 2024 veröffentlicht.
- Das Matterhorn-Protokoll der PDF Association übersetzt PDF/UA-1 in 136 prüfbare Fehlerbedingungen. 89 davon lassen sich maschinell prüfen, 45 brauchen menschliches Urteil.
Wie hängt das zusammen? Kein Gesetz nennt PDF/UA ausdrücklich. Der rechtliche Maßstab sind die Prinzipien „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust“, konkretisiert durch EN 301 549 und WCAG. PDF/UA ist der etablierte technische Standard, mit dem sich prüfen lässt, ob ein PDF diese Anforderungen erfüllt. In der Praxis gelten PDF/UA und EN 301 549 Kapitel 10 gemeinsam als Maßstab dafür, ob ein PDF barrierefrei ist.
6. Was das konkret für PDFs heißt
Unternehmen (BaFG, BFSG), für Dokumente, die seit 28. Juni 2025 veröffentlicht oder aktualisiert wurden und zu einer erfassten Dienstleistung gehören:
- Banken: Verträge, vorvertragliche Informationen, AGB, Kontoauszüge, mit Sprachniveau B2
- E-Commerce: Produktinformationen, Informationen zur Barrierefreiheit, Dokumente im Bestellprozess
- Verkehr: E-Tickets, Fahrpläne, Reiseinformationen
- E-Books, auch im PDF-Format
- Produkte: Bedienungsanleitungen
- Die Informationen zur Barrierefreiheit selbst
- Rechnungen und Bestellbestätigungen: naheliegend als Informationen, die für die Dienstleistung nötig sind. Behördlich bestätigt ist das noch nicht.
Nicht erfasst sind B2B-Angebote, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen und Branchen außerhalb des Geltungsbereichs. In Österreich bleibt für sie das allgemeine Diskriminierungsverbot des BGStG.
Öffentliche Stellen (WAD, WZG, Landesgesetze, BITV 2.0): alle PDFs auf Websites und in Apps, die seit 23. September 2018 veröffentlicht wurden, und ältere, wenn sie für laufende Verwaltungsverfahren gebraucht werden.
Die wichtigsten Daten
| Datum | Was |
|---|---|
| 23.09.2018 | Stichtag für Dokumente öffentlicher Stellen |
| 23.09.2020 | alle Websites öffentlicher Stellen barrierefrei |
| 23.06.2021 | Apps öffentlicher Stellen barrierefrei |
| 28.06.2025 | EAA, BaFG und BFSG gelten, Stichtag für Dokumente von Unternehmen |
| 16.07.2026 | Änderung der BFSGV in Kraft |
| 02.09.2026 | EN 301 549 V4.1.1 mit WCAG 2.2 veröffentlicht |
| Dez. 2026 (erwartet) | V4.1.1 im Amtsblatt der EU |
| 28.06.2030 | Ende der Übergangsfrist für bestehende Verträge und Produkte |
Wer viele Dokumente hat, die unter diese Regeln fallen, findet in unserem Leitfaden für Unternehmen die nächsten Schritte. doclarity macht PDFs und Office-Dokumente nach PDF/UA barrierefrei und zeigt das veraPDF-Prüfergebnis zu jedem Dokument transparent an. doclarity.eu
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj
- Richtlinie (EU) 2016/2102 (Web-Zugänglichkeit): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj
- EU-Kommission, Normen zur Web-Zugänglichkeits-Richtlinie: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/web-accessibility-directive-standards-and-harmonisation
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012316
- BaFG § 36, Verwaltungsstrafen: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40254396/NOR40254396.pdf
- Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010727
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004228
- Österreichischer Behindertenrat, Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: https://www.behindertenrat.at/aktuelles/news/ein-jahr-barrierefreiheitsgesetz/
- ORF, Bilanz Barrierefreiheitsgesetz: https://orf.at/stories/3434216/
- BFSG: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html
- BFSGV: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/BJNR092800022.html
- Änderung der BFSGV, BGBl. 2026 I Nr. 205: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/205/VO
- EU-Kommission, Vertragsverletzungsverfahren März 2026: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/document/print/en/inf_26_431/INF_26_431_EN.pdf
- Land Sachsen-Anhalt zur MLBF (Juni 2026): https://presse.sachsen-anhalt.de/ministerium-fur-arbeit-soziales-gesundheit-und-gleichstellung/2026/06/01/zugang-zu-modernen-produkten-und-dienstleistungen-fuer-alle-neue-marktueberwachungsbehoerde-in-magdeburg-formiert-sich
- BITV 2.0: https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html
- BMAS zur Reform des BGG: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Behindertengleichstellungsgesetz/reform-des-behindertengleichstellungsgesetzes.html
- Bund Schweiz, Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung: https://bit.admin.ch/en/accessibility-in-the-federal-administration
- Access for all zur Teilrevision des BehiG: https://access-for-all.ch/teilrevision-des-behig-was-schweizer-unternehmen-bei-digitalen-inhalten-beachten-mussen/
- NDA Irland zur Veröffentlichung von EN 301 549 V4.1.1: https://nda.ie/news/en301549-published
- ISO 14289-2:2024 (PDF/UA-2): https://www.iso.org/standard/82278.html
- PDF Association, Matterhorn-Protokoll 1.1: https://pdfa.org/rules-for-accessible-pdf-matterhorn-protocol-1-1-is-now-available/